Art. 12 lit. b und c BGFA. Anforderungen an den Gesellschaftszweck einer Anwalts-Aktiengesellschaft.
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Im Rahmen der Vorprüfung einer zu gründenden Anwalts-Aktiengesellschaft gab der vorgesehene Zweckartikel Anlass zu grundsätzlichen Bemerkungen.
Aus den Erwägungen:
3.
Die Aufsichtsbehörde hat dem Luzerner Anwaltsverband mitgeteilt, dass im Kanton Luzern Anwaltsgesellschaften zulässig sind. Eine bereits erfolgte Eintragung im Register bleibe bestehen, wenn die Anwaltsgesellschaft in der Form des "Zürcher Modells" des "Obwaldner Modells" organisiert sei.
Während beim "Obwaldner Modell" nur registrierte Anwälte Aktionäre der Anwalts-Gesell-schaft waren (Jurius, Kanton Obwalden lässt Anwalts-AG zu, Sachverhalt lit. A, in: Jusletter vom 18.09.2006; Lukas Küng, Anwalts-AG - Werdegang und erste Erfahrungen im Rahmen der Gründung der ersten Obwaldner Anwalts-AG, Rz 19, in: Jusletter vom 15.01.2007), ging es beim Entscheid über das "Zürcher Modell" um eine gemischte Sozietät, an der sich auch nicht als Anwälte registrierte Fachleute beteiligten (ZR 105 [2006] Nr. 71 S. 300 f. E. IV 2.2). Die Aufsichtsbehörde hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Anwaltsgesellschaften nach dem "Zürcher Modell" zu akzeptieren, weshalb auch gemischte Gesellschaften zulässig sind. Immerhin ist Wert darauf zu legen, dass die Mitwirkung von Nicht-Anwälten in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit steht, bei der Aufnahme von Nicht-Anwälten also der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und deren Tätigkeit nur als Nebenzweck erscheint und nicht als Hauptzweck, andernfalls Interessenkonflikte zu erwarten wären (ZR 105 [2006] Nr. 71, S. 301 E. IV 2.2 und 2.3).
Kaspar Schiller (Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1284 und 1307) hält zwar eine derartige Einschränkung des Gesellschaftszwecks nicht für erforderlich. Dass ein solches Erfordernis dem BGFA nicht zu entnehmen ist, kann schon deshalb nicht stichhaltig sein, weil sich das BGFA nicht einmal über die Zulässigkeit einer Anwalts-AG ausspricht. Es verlangt in Art. 12 lit. b aber, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unabhängig auszuüben haben, und in lit. c, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Dienstleistungen einer Gesellschaft ohne engen Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen können nun aber den Fokus des Unternehmens so verschieben, dass Anwaltsinteressen in den Hintergrund treten, was deren Durchsetzung erschwert. Auch der von Kaspar Schiller gezogene Vergleich mit den Möglichkeiten eines Einzelanwalts verfängt nicht. Beim Zusammenschluss mehrerer Anwälte in der Form einer juristischen Person besteht eine viel schwerwiegendere Gefahr, dass in der Gesellschaft nicht-anwaltliche Gesichtspunkte faktische Zwänge die Oberhand gewinnen können und sich registrierte Anwältinnen und Anwälte fremden Interessen, die sich nicht nach den anwaltlichen Berufsregeln auszurichten haben, beugen müssen. Zum Schutz der Unabhängigkeit der in einer Aktiengesellschaft organisierten Anwältinnen und Anwälte haben die anwaltlichen Interessen nicht nur bei den formellen Regeln der Willensbildung, sondern auch beim materiellen Gewicht der Argumente für den Entscheid das Übergewicht zu behalten. In einer Anwalts-Aktiengesellschaft hat daher die Erbringung von Anwaltsdienstleistungen der primäre Gesellschaftszweck zu bleiben (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, N 2363).
Mit einem solchermassen eingeschränkten Zweck der Gesellschaft werden die Grenzen des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft abgesteckt. Der Gesellschaftszweck ist auch die äusserste Schranke für die Vertretungsmacht der Organe, und dessen Abänderung bedarf nach Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR des doppelt qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Dieser Gesellschaftszweck ist ein wichtiger Grund für die Anrufung von Vinkulierungsbestimmungen nach Art. 685b Abs. 2 OR. Zweckwidrige Generalversammlungsbeschlüsse sind anfechtbar, wobei nach Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR insbesondere Ungleichbehandlungen, die durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigt sind, kein Anlass für eine Aufhebung eines Beschlusses sein können. Im Effekt wird so den registrierten Anwalts-Aktionären erleichtert, den Charakter ihrer Gesellschaft als Anwaltskanzlei zu erhalten.
4.
Zweck der X. AG ist gemäss Art. 2 Abs. 1 ihrer Statuten das Erbringen von Rechtsdienstleistungen und weiteren Dienstleistungen im Inund Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und andere qualifizierte Beraterinnen und Berater, sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Diese weiteren Dienstleistungen sind in keiner Hinsicht beschränkt. Indem auch Dienstleistungen ausserhalb des Anwaltsmonopols angeboten werden, ist theoretisch durchaus möglich, dass auch Nicht-Anwälte nicht registrierte Anwältinnen und Anwälte Aktionäre der X. AG werden, wobei im Briefkopf dieses Anwaltsbüros schon heute Konsulenten ohne Anwaltspatent aufgeführt sind. Solche Nicht-Anwälte, die sich allenfalls an der Gesellschaft als Aktionäre beteiligen, haben ihre Bemühungen in der Gesellschaft auf Rechtsdienstleistungen und damit im Zusammenhang stehende Beratungen zu beschränken, damit der Charakter der Gesellschaft als Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und keine Interessenkonflikte zu erwarten sind. Die X. AG hat folglich ihren Zweckartikel noch entsprechend anzupassen.
Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob auch Notariatsdienstleistungen durch eine juristische Person erbracht werden können, wie dies Art. 2 der Statuten der X. AG vorsieht, besteht doch für die Urkundspersonen eine eigene Aufsichtsbehörde im Kanton Luzern. Immerhin ist zu beachten, dass die öffentliche Beurkundung ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, bei welcher die Urkundsperson eine amtliche Tätigkeit ausübt, zu welcher Notare nur persönlich ermächtigt sind (vgl. Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 3463 und 3468 ff., insbesondere N 3474; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N 252 und 295). Neuerdings schliesst Art. 3 des bernischen Notariatsgesetzes eine Ausübung des Notarberufes im Namen auf Rechnung einer juristischen Person ausdrücklich aus (Wolf/Pfammatter, Komm. zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Art. 3 NG N 5 ff.).
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 4. März 2010 (AR 10 11)
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